FLURFÖRDERZEUGE

In vielen Firmen kommen Stapler oder andere Flurförderfahrzeuge zum Einsatz. Nach DGUV V68 Flurförderzeuge §7 (ehemals BGV D27) darf der Unternehmer mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die

  • mindestens 18 Jahre als sind
  • für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind
  • ihre Befähigung nachgewiesen haben
  • einen schriftlichen Fahrauftrag haben

Als Ausbilder für Flurfahrzeuge und Hubarbeitsbühnen