HUBARBEITSBÜHNE

Hubarbeitsbühnen treffen wir immer häufiger im Arbeitsalltag an.

Der Unternehmer darf laut DGUV Regel 308-008 nur Mitarbeiter mit der Bedienung beauftragen, die:
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind
3. ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben

Ich biete Ihnen:
– Ausbildung zum „Bediener von Hubarbeitsbühnen“
– jährliche Unterweisung von „Bedienern von Hubarbeitsbühnen“

Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und endet mit einer Abschlussprüfung.